AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 24. März 2025)

 

1.    Vertragsgrundlagen und Gültigkeit des Angebots

  • Dieses Angebot basiert auf der Norm SIA 106 in ihrer jeweils gültigen Fassung, welche die Leistungen und Honorare für Geologinnen und Geologen regelt.
  • Die Offerte ist 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig, sofern nicht anders angegeben. Abweichende Gültigkeitsfristen werden im Angebot gesondert ausgewiesen.

2.    Leistungsumfang und Änderungen

  • Der Leistungsumfang entspricht den im Leistungsverzeichnis detailliert aufgeführten Positionen.
  • Änderungen des Leistungsumfangs sowie im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen ziehen Anpassungen des Honorars, wie nachgenannt umschrieben, nach sich. 
  • Änderungen oder Erweiterungen der vereinbarten Leistungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Änderungen werden gemäss den im Leistungsverzeichnis vereinbarten kategoriespezifischen Einheitspreisen (Kat. A / Kat. B. / Kat. C / Kat. D. / Kat. E / Kat. F) separat verrechnet. 
  • Die Initiative für eine Leistungsänderung kann sowohl von der Auftragnehmerin als auch vom Auftraggeber ausgehen. Die Änderungen werden erst nach schriftlicher Zustimmung beider Parteien wirksam.
  • In Ausnahmefällen (bspw. Ereignisse, die einen Soforteinsatz zur Folge haben) genügt auch eine mündliche Zustimmung beider Parteien für die Auslösung von geologischen Dienstleistungen.

3.    Honorar und Teuerung

  • Die Honorierung der offerierten Leistungen erfolgt gemäss den kategoriespezifischen Einheitspreisen, zuzüglich den vereinbarten Spesen (Transport- und Materialkosten, etc.) und weiteren Aufwendungen gem. Leistungsverzeichnis. Zusätzliche Aufwendungen werden gem. Absatz 2 behandelt.
  • Eine Anpassung der Vergütung an die Teuerung erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung. 

4.    Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle notwendigen Unterlagen, Genehmigungen und den Zugang zu den Untersuchungsflächen rechtzeitig und in vollständiger und aktueller Form bereitzustellen. 
  • Verzögerungen aufgrund fehlender oder unvollständiger Mitwirkung des Auftraggebers können zu Terminverschiebungen und zusätzlichen Kosten führen, die nicht von der Auftragnehmerin zu tragen sind.

5.    Gewährleistung

  • Die Leistungen werden gemäss den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht erbracht. Abweichungen vom Standard sind unter Einhaltung der Sorgfaltspflicht und nach Übereinkunft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung möglich.
  • Aufgrund der natürlichen Variabilität des Baugrunds kann keine Erfolgsgarantie für die Ergebnisse geologischer Untersuchungen übernommen werden.
  • Sofern die Erreichung der Ziele des Auftraggebers von Umständen abhängt, die nicht von der Auftragnehmerin Beauftragten zu vertreten sind, kann ihm das Nichterreichen dieser Ziele infolge dieser Umstände nicht zur Last gelegt werden. Dies gilt insbesondere auch für nicht sicher voraussehbare Entscheide von Dritten, etwa betreffend die Erteilung von Bewilligungen oder Krediten, sofern die Auftragnehmerin ihre Mitwirkungspflichten erfüllt hat.

6.    Vertraulichkeit und Datenschutz

  • Alle im Rahmen des Projekts erlangten Daten und Erkenntnisse werden vertraulich behandelt und dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers weitergegeben werden, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss den geltenden Datenschutzbestimmungen.

7.    Zahlungsbedingungen

  • Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar.
  • Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gem. Art. 104 OR und/oder angemessene Mahngebühren in der Höhe des administrativen Zusatzaufwandes erhoben werden.

8.    Vertragskündigung

  • Der Vertrag kann unabhängig von seiner rechtlichen Qualifikation (Werkvertrag oder Auftrag) von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden (siehe Art. 404 Abs. 1 OR) und erfolgt gem. SIA106, Art. 1.10.
  • Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags sind alle bis dahin erbrachten Leistungen sowie nachweisbare Kosten für bereits beauftragte Drittleistungen zu vergüten.

9.    Gerichtsbarkeit

  • Zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten unter den Vertragsparteien sind die ordentlichen Gerichte (Gerichtsstand: Visp).
  • Sofern schriftlich vereinbart, werden solche Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht gemäss den Bestimmungen der SIA 150 für das Verfahren vor einem Schiedsgericht entschieden.